BS GRABMANN GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Das heißt, die Verkaufs- und Lieferbedingungen der BS Grabmann GmbH bilden die Grundlage für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Allfällige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Aufträge gelten von uns erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch insbesondere für durch Vertreter getätigte Verkäufe. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen) sowie bei mündlichen Angaben oder Vereinbarungen ergeben.

2. Ist ein Auftrag angenommen und stellt sich heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist; darüber hinaus können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.

III . Preise

1. Die Preise gelten zusätzlich Montagekosten, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Aufträge, für die Fixpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen verrechnet, das heißt, sollte zwischen Angebotserstellung und Lieferung eine Erhöhung der Preise eintreten, so nimmt der Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis, dass er mit dieser belastet wird.

2. Werden vom Besteller von uns Pläne zur Angebotsabgabe verlangt, behalten wir uns vor, diese zu verrechnen.

IV.

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu begehren. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.

2. Kommt der Besteller mit einer Zahlung (Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige Begleichung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen fristlos zurückzutreten.

3. Eine Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Kunden nur zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt ist.

4. Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Kunden.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zur Tilgung aller unserer Forderungen vor, die aus unserer Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstanden sind.

2. Die Weiterveräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist nur gestattet, wenn der Erlös unverzüglich an uns abgeliefert wird. Es wird vereinbart, dass sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung einer unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen den Erwerber dieser Ware an uns abzutreten sind. Für den Fall, dass die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von ihnen bereits eingebaut wurden, erlischt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls nicht. Die mit einem allfälligen Ausbau verbundenen Kosten gehen zu ihren Lasten. Sie sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und ihn unverzüglich hiervon zu verständigen. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer (Kunde) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, die Vorbehaltssache freihändig zu verwerten und zunächst alle Kosten abzudecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

VI. Lieferzeit

1. Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Der immer nur als annähernd zu betrachtende Liefertermin beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten.

2. Werden die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, ausschließlich durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt oder allgemeine Schwierigkeiten in der Rohstoffversorgung berechtigen uns unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung. Wir sind grundsätzlich berechnet, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

3. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Besteller sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Preises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schäden oder den entgangenen Gewinn zu begehren.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für die fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden ÖNORMEN und den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Rügen im Hinblick auf Unvollständigkeit und Mängel sind bei sonstigem Ausschluss spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen dies unter genauer Angabe der Gründe. Der auf diese Weise unterrichtete Hersteller kann sodann nach seiner Wahl

a) das mangelhafte Erzeugnis an Ort und Stelle nachbessern.

b) die mangelhafte Ware (Teile) ersetzen oder

c) den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers wieder über. Für die Kosten einer durch den Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat die BS Grabmann GmbH nicht zu haften und stellen vom Käufer oder einem Dritten ohne Verständigung der BS Grabmann GmbH vorgenommene Mängelbehebung und Arbeiten an den gelieferten Produkten einen generellen Haftungsausschlussgrund für allfällige Mängel und Schaden aller Art dar.

3. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist trifft bei einer Mängelbehebung nicht ein. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.

4. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Hersteller dem Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet und dass der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden, nicht aber für Mangelfolge- oder sonstigem Begleitschaden; ebenso nicht für Betriebsausfall oder einem sonstigen mittelbaren Schaden.

5. Folgeschäden, unabhängig welcher Art, werden grundsätzlich abgelehnt. Rücksendungen von Waren bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses.

VIII. Umtausch, Storno

Sollte es aufgrund einer Einigung zu einem Umtausch oder Stornierung der bestellten oder gelieferten Ware kommen, ist der Kunde auf alle Fälle verpflichtet, als Ersatz für die entstandenen und getätigten Aufwendungen eine Stornogebühr im Ausmaß von 30% des vereinbarten Preises zu bezahlen. Dies ohne weitere Prüfung oder Nachweis des tatsächlichen Aufwandes.

IX. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.

2. Für den Fall, dass der Kunde die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den unter Punkt 1. angeführten §9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden.

3. Sollte eine derartige Überbindung vereinbarungswidrig unterbleiben, verpflichtet sich der Besteller, die Firma BS Grabmann GmbH vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten, die der BS Grabmann GmbH, im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.

4. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, zeichnet er uns bereits jetzt von jeglicher Mithaftung frei und verzichtet die BS Grabmann GmbH gegenüber ausdrücklich auf einen Regress.

X. Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten, somit 4341 Arbing, Bundesstraße 27 und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2. Für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4320 Perg zuständig. Es steht uns aber frei, jederzeit auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.

3. In allen Fällen gelangen zwischen uns und dem Kunden sowohl die materiellen als auch prozessualen Vorschriften des Österreichischen Rechtes zur Anwendung.

XII. Montagebedingungen

1. Allgemeines

Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Anlauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Stemmund Verputzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen sind vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen.

2. Bauseitige kostenlose Sachbeistellung

a) Strom für 220 und 380 Volt unmittelbar bei der Montagestelle.

b) bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum

c) ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit mit Lastwagen zur Baustelle.

3. Abnahme

Nach Montagebeginn hat der Bauherr in Anwesenheit unseres Monteurs die Anlage zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bemängelungen sind sofort schriftlich am Montagezettel anzuführen.

4. Haftung

Für Beschädigungen an Gebäuden oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Monteure bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko für Beschädigungen an den von uns gelieferten Waren geht bei Liefererfüllung auf den Käufer über.

5. Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit an der Baustelle zuzüglich Fahrt und Wegzeit, Fahrtspesen, eventuell Transportkosten, Tagegelder, Nächtigungskosten und Materialkosten. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z.B. Stemmarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten, etc.) die durch Nichteinhaltung unserer Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

BS GRABMANN GMBH

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Das heißt, die Verkaufs- und Lieferbedingungen der BS Grabmann GmbH bilden die Grundlage für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Allfällige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Aufträge gelten von uns erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch insbesondere für durch Vertreter getätigte Verkäufe. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen) sowie bei mündlichen Angaben oder Vereinbarungen ergeben.

2. Ist ein Auftrag angenommen und stellt sich heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist; darüber hinaus können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.

III . Preise

1. Die Preise gelten zusätzlich Montagekosten, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Aufträge, für die Fixpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen verrechnet, das heißt, sollte zwischen Angebotserstellung und Lieferung eine Erhöhung der Preise eintreten, so nimmt der Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis, dass er mit dieser belastet wird.

2. Werden vom Besteller von uns Pläne zur Angebotsabgabe verlangt, behalten wir uns vor, diese zu verrechnen.

IV.

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu begehren. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.

2. Kommt der Besteller mit einer Zahlung (Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige Begleichung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen fristlos zurückzutreten.

3. Eine Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Kunden nur zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt ist.

4. Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Kunden.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zur Tilgung aller unserer Forderungen vor, die aus unserer Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstanden sind.

2. Die Weiterveräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist nur gestattet, wenn der Erlös unverzüglich an uns abgeliefert wird. Es wird vereinbart, dass sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung einer unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen den Erwerber dieser Ware an uns abzutreten sind. Für den Fall, dass die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von ihnen bereits eingebaut wurden, erlischt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls nicht. Die mit einem allfälligen Ausbau verbundenen Kosten gehen zu ihren Lasten. Sie sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und ihn unverzüglich hiervon zu verständigen. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer (Kunde) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, die Vorbehaltssache freihändig zu verwerten und zunächst alle Kosten abzudecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

VI. Lieferzeit

1. Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Der immer nur als annähernd zu betrachtende Liefertermin beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten.

2. Werden die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, ausschließlich durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt oder allgemeine Schwierigkeiten in der Rohstoffversorgung berechtigen uns unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung. Wir sind grundsätzlich berechnet, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

3. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Besteller sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Preises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schäden oder den entgangenen Gewinn zu begehren.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für die fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden ÖNORMEN und den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Rügen im Hinblick auf Unvollständigkeit und Mängel sind bei sonstigem Ausschluss spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen dies unter genauer Angabe der Gründe. Der auf diese Weise unterrichtete Hersteller kann sodann nach seiner Wahl

a) das mangelhafte Erzeugnis an Ort und Stelle nachbessern.

b) die mangelhafte Ware (Teile) ersetzen oder

c) den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers wieder über. Für die Kosten einer durch den Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat die BS Grabmann GmbH nicht zu haften und stellen vom Käufer oder einem Dritten ohne Verständigung der BS Grabmann GmbH vorgenommene Mängelbehebung und Arbeiten an den gelieferten Produkten einen generellen Haftungsausschlussgrund für allfällige Mängel und Schaden aller Art dar.

3. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist trifft bei einer Mängelbehebung nicht ein. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.

4. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Hersteller dem Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet und dass der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden, nicht aber für Mangelfolge- oder sonstigem Begleitschaden; ebenso nicht für Betriebsausfall oder einem sonstigen mittelbaren Schaden.

5. Folgeschäden, unabhängig welcher Art, werden grundsätzlich abgelehnt. Rücksendungen von Waren bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses.

VIII. Umtausch, Storno

Sollte es aufgrund einer Einigung zu einem Umtausch oder Stornierung der bestellten oder gelieferten Ware kommen, ist der Kunde auf alle Fälle verpflichtet, als Ersatz für die entstandenen und getätigten Aufwendungen eine Stornogebühr im Ausmaß von 30% des vereinbarten Preises zu bezahlen. Dies ohne weitere Prüfung oder Nachweis des tatsächlichen Aufwandes.

IX. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.

2. Für den Fall, dass der Kunde die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den unter Punkt 1. angeführten §9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden.

3. Sollte eine derartige Überbindung vereinbarungswidrig unterbleiben, verpflichtet sich der Besteller, die Firma BS Grabmann GmbH vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten, die der BS Grabmann GmbH, im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.

4. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, zeichnet er uns bereits jetzt von jeglicher Mithaftung frei und verzichtet die BS Grabmann GmbH gegenüber ausdrücklich auf einen Regress.

X. Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten, somit 4341 Arbing, Bundesstraße 27 und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2. Für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4320 Perg zuständig. Es steht uns aber frei, jederzeit auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.

3. In allen Fällen gelangen zwischen uns und dem Kunden sowohl die materiellen als auch prozessualen Vorschriften des Österreichischen Rechtes zur Anwendung.

XII. Montagebedingungen

1. Allgemeines

Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Anlauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Stemmund Verputzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen sind vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen.

2. Bauseitige kostenlose Sachbeistellung

a) Strom für 220 und 380 Volt unmittelbar bei der Montagestelle.

b) bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum

c) ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit mit Lastwagen zur Baustelle.

3. Abnahme

Nach Montagebeginn hat der Bauherr in Anwesenheit unseres Monteurs die Anlage zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bemängelungen sind sofort schriftlich am Montagezettel anzuführen.

4. Haftung

Für Beschädigungen an Gebäuden oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Monteure bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko für Beschädigungen an den von uns gelieferten Waren geht bei Liefererfüllung auf den Käufer über.

5. Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit an der Baustelle zuzüglich Fahrt und Wegzeit, Fahrtspesen, eventuell Transportkosten, Tagegelder, Nächtigungskosten und Materialkosten. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z.B. Stemmarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten, etc.) die durch Nichteinhaltung unserer Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.